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Statute

§ 1 Name 

(1)  Der Verein führt den Namen „Für Sierra Leone“. 
(2)  Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V. 
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Grünwald, Landkreis München. 

§ 3 Zweck des Vereins 

Der Verein Für Sierra Leone e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein kann eigene Projekte durchführen, wird aber hauptsächlich als Förderkörperschaft i.S.d. §58 Nr. 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist insofern die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften/Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. ausländische Körperschaften  zweckgebunden für die Förderung unten beschriebener steuerbegünstigter Zwecke. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen den Bürgern von Sierra Leone und Bayern und alle Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit in/mit Sierra Leone, insbesondere die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des Gesundheitswesens und die Verbesserung der Infrastruktur. Der Verein wird finanzielle und materielle Unterstützung bei Projekten – vornehmlich in Sierra Leone – leisten, die die Lebenssituation der Bürger Sierra Leones nachhaltig verbessern sollen. Auch soll durch die Arbeit des Vereins der kulturelle Austausch zwischen Bayern und Sierra Leone gefördert werden. 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Vorträge, Ausstellungen, Feste, gegenseitige Besuche) 

b) Finanzielle und materielle Unterstützung von Hilfsprojekten in Sierra Leone im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Hierzu zählen beispielsweise: 

a. Finanzielle und materielle Unterstützung von Körperschaften zur Förderung der Volks- und Berufsausbildung in Sierra Leone (Unterhaltung von Schulen und Ausbildungsstätten, Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals) 

b. Finanzielle und materielle Unterstützung von Ausbildungs- und Studienaufenthalten von Wissenschaftlern, Lehrern, Ausbildern, Studenten und Schülern aus Sierra Leone in Deutschland wie auch Unterstützung von  Ausbildungs- und Studienaufenthalten von Wissenschaftlern, Lehrern, Ausbildern, Studenten und Schülern aus Deutschland in Sierra Leone. Dafür ist auch die Gewährung von Stipendien vorgesehen. 

c. Finanzielle und materielle Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der regionalen Wasserversorgung 

d. Finanzielle und materielle Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der regionalen Gesundheitsversorgung. 

Zur Verwirklichung seiner Zwecke kann der Verein selbst tätig werden oder über den Einsatz von Hilfspersonen. 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

Der Verein Für Sierra Leone e. V. ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein bringt die Mittel für die Durchführung seiner Aufgaben auf vor allem durch: 
a) Erhebung von Vereinsbeiträgen 
b) Spenden und Stiftungen 
c) Zuschüsse und Veranstaltungen  

§ 5 Eintritt von Mitgliedern/ Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird beantragt  durch schriftliche Beitrittserklärung mit Anerkennung der Satzung des Vereins bei Aufnahme. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(3) Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Regelung beschließt. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. 
(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds. 
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen oder -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt; soweit die Mitgliederversammlung keinen solchen Beschluss fasst, verbleibt es beim bisherigen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag soll im Voraus gezahlt und für das Eintrittsjahr voll entrichtet werden. 
(2)  Näheres kann nach Bedarf eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung regeln. 
Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 
• der Vorstand sowie 
• die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand 

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorständen; wenn drei Vorstände gewählt sind, besteht der Vorstand aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. 
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. 
(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein. 
(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben. 
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Angemessenheit der Vergütung ist insbesondere im Verhältnis zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand, der verkehrsüblichen Honorierung der Leistungen des jeweiligen Vorstandes sowie den finanziellen Mitteln des Vereins zu beurteilen.

§ 10 Kassenprüfer 

Für die Dauer von drei Jahren können bis zu zwei Kassenprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten. 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren in der Beschlussfassung zustimmen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, 
• wenn es das Interesse des Vereins erfordert, 
• wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. 
(2)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied in Textform (auch per E-mail oder Fax) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift bzw. E-mail-Adresse oder Faxnummer. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen. 
(3)  Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung in Textform (auch per E-Mail oder Fax) beim Vorstand einzureichen. 
(4)  Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig. 
(5)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung kann pauschal für alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und auch für künftige Mitgliederversammlungen erteilt werden. 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 

  • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung / Vorlagen des Vorstands, 
  • die Entgegennahme des (auch mündlichen) Jahresberichts, 
  • die Genehmigung der Jahresrechnung, 
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins, jeweils nach vorheriger Zustimmung des Finanzamts 
  • die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder, 
  • ggfs. die Wahl der Kassenprüfer sowie 
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden. 

(2)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Zweckänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. 
(3)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift abzufassen. Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins fällt sein verbleibendes Vermögen an den Rotary Club München-Königsplatz Gemeindienste e.V., Wehrlestrasse 13, 81679 München, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätge oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins und dessen Eintragung im Vereinsregister des Registergerichts München in Kraft. Die Satzung wurde heute von den unten aufgeführten Gründungsmitgliedern errichtet: 
1. Dr. Petra Wibbe 
2. Kornelia Holzhausen 
3. Patricia Paulus 
4. Eckart Günther 
5. Sarah Bomkapre Kamara 
6. Dr. Albert Graf von Schönborn 
7. Dr. Dietmar Scheiter 
8. Dr. Detlev Riedel 

Erstellt am: 22. Oktober 2013; Geändert am: 10. Dezember 2013